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   RG, 26.06.1913 - Rep. IV. 248/13   

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RG, 26.06.1913 - Rep. IV. 248/13 (https://dejure.org/1913,43)
RG, Entscheidung vom 26.06.1913 - Rep. IV. 248/13 (https://dejure.org/1913,43)
RG, Entscheidung vom 26. Juni 1913 - Rep. IV. 248/13 (https://dejure.org/1913,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Prozeßbevollmächtigte nur in Ausnahmefällen befugt, einem bei dem Prozeßgerichte nicht zugelassenen Rechtsanwalt die Vertretung der Partei für die mündliche Verhandlung zu übertragen? 2. Bildet die Zurückweisung eines bei dem Oberlandesgerichte nicht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    RAO. § 27. Revision gegen Zurücktretung eines Parteivertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 1
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 14.02.1881 - III 15/81

    Anforderungen an die Übertragung der Vertretung einer Partei in der mündlichen

    Auszug aus RG, 26.06.1913 - IV 248/13
    Ist diese Meinung richtig - worüber es im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht bedarf - und nimmt man ferner in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung (Entsch. des RG.'s in Zivils. Bd. 3 S. 404, Bd. 5 S. 431) an, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1910 die Beschwerde zulässig war, wenn in der mündlichen Verhandlung ein als Parteivertreter auftretender Rechtsanwalt durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts zurückgewiesen wurde, so würde auch im gegebenen Falle der Beschluß über die Nichtzulassung des Rechtsanwalts Dr. E. zur Vertretung als solcher der reichsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sein.
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

    Von dieser Prüfungsbeschränkung des Revisionsgerichts wird jedoch die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; sie entzieht dem Revisionsgericht dagegen nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1953 - I ZR 139/52 -, LM § 548 ZPO Nr. 2, sowie [unter Bezugnahme auf RGZ 83, 1] Urteil vom 30. Juni 1966 - II ZR 218/64 -, LM § 548 ZPO Nr. 6 [im hier entscheidenden Teil nicht abgedruckt in MDR 1966, 915]; ebenso Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 145).
  • OLG Hamm, 17.10.1988 - 8 U 58/88

    Unzulässigkeit einer Prozessvertretung durch den Sozius des den

    Pflichtwidrigkeiten aus dem Bereich der Standesvorschriften für Rechtsanwälte dagegen, die nicht ohne weiteres sofort erkennbar sind und gegebenenfalls des Beweises bedürften, sollen deshalb vom Gericht nicht beachtet werden müssen, sie berühren die Vertretungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten nicht (vgl. schon RGZ 83, 1, 8).
  • BGH, 16.05.1962 - V ZR 155/60

    Fristverlängerung

    Diese Schranke für die Berücksichtigung von Mängeln soll allerdings nach einer Entscheidung des Reichsgerichts dann entfallen, wenn die Verletzung oberster Grundsätze des Parteiprozesses in Frage steht (RGZ 83, 1, 3 für Verletzung des rechtlichen Gehörs; dem folgend Wieczorek, ZPO § 548 A I b 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 548 Anm. I B; differenzierend Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 548 II nach Fußn. 3).
  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 132.70

    Anforderungen an die Substantiierung eines Zurückstellungsgrundes gegen eine

    Von dieser Prüfungsbeschränkung des Revisionsgerichts wird jedoch die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; sie entzieht dem Revisionsgericht dagegen nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für die mit der Revision angefochtene Endentscheidung gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1953 - I ZR 139/52 -, LM § 548 ZPO Nr. 2, sowie [unter Bezugnahme auf RGZ 83, 1] Urteil vom 30. Juni 1966 - II ZR 218/64 -, LM § 548 ZPO Nr. 6 [im hier entscheidenden Teil nicht abgedruckt in MDR 1966, 915]; ebenso Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 zu § 145).
  • BGH, 30.06.1966 - II ZR 218/64

    Voraussetzungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft -

    Sie meint aber, unter Anwendung von Grundsätzen, die nach ihrer Ansicht das Reichsgericht in seiner in RGZ 83, 1 ff veröffentlichten Entscheidung entwickelt habe, müsse trotz der Vorschrift des § 548 ZPO eine Nachprüfung möglich sein, wenn eine dem Endurteil vorausgegangene und ihm zugrunde liegende Entscheidung einen wesentlichen Prozeßgrundsatz verletze.
  • BGH, 10.02.1966 - VII ZR 118/64

    Klage auf Vergütung der Errichtung eines Wohnhauses - Ablehnung eines

    Es mag sein, daß trotz der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung geltend gemacht werden kann, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt (RGZ 81, 321, 324; 83, 1, 3; 160, 157, 160).
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